MTS-Kraftstoff-Verordnung (MTSKraftV)
Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe

Ausfertigungsdatum: 22.03.2013


§ 6 MTSKraftV Zulassung von Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten

Die Markttransparenzstelle erteilt auf Antrag die Zulassung eines Anbieters von Verbraucher-Informationsdiensten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass

1.
die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Daten verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise zu informieren, und
2.
die Verbraucherinformation über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise
a)
auf Dauer angelegt ist,
b)
mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes veröffentlicht wird und
c)
nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt ist.
Der Antrag hat zudem folgende Angaben zu enthalten:
1.
den Namen und die Anschrift des Antragstellers, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
2.
die Bezeichnung des Verbraucher-Informationsdienstes,
3.
den Namen einer Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer,
4.
und falls vorhanden, den Namen des gesetzlichen Vertreters oder des Verantwortlichen nach § 5 des Telemediengesetzes oder des § 55 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrags sowie dessen Adresse und Telefonnummer sowie, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
Änderungen der Angaben nach den Sätzen 1 und 2 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.