Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet: 
        
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                "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 
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                "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, 
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                "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht, 
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                "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, 
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                "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 
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                "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.