(MTA-APrV)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

Ausfertigungsdatum: 25.04.1994


§ 24 MTA-APrV Erlaubnisurkunden

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.