(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren,
2.
Strahlentherapie,
3.
Nuklearmedizin,
4.
Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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