Ausfertigungsdatum: 12.01.2017
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und Allgemeinwissen geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus
(3) Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission durch eingewiesene Beschäftigte des Bundeszentralamtes für Steuern oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.
(4) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 1 gehen zu gleichen Teilen in die Bewertung ein. Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.
(5) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand des von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten Ergebnisses eine Rangfolge fest.