(MStDVDV)
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes

Ausfertigungsdatum: 12.01.2017


§ 12 MStDVDV Ausbildung

Für die Ausbildung gelten die §§ 2 bis 10, 12 und 14 bis 16 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den mittleren Dienst gelten, entsprechend.