Ausfertigungsdatum: 12.01.2017
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber geprüft.
(2) Der mündliche Teil besteht aus
(3) Am mündlichen Teil können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.
(4) In die Bewertung des mündlichen Teils gehen das Einzelgespräch mit 87,5 Prozent und die Diskussionsrunde mit 12,5 Prozent ein. Der mündliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.