(MSchnAusbV 2004)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Ausfertigungsdatum: 15.04.2004


§ 11 MSchnAusbV 2004 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.