Mautdienst-Registrierungs-Verordnung (MRegV)
Verordnung zur Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen

Ausfertigungsdatum: 21.07.2016


§ 3 MRegV Sitz oder ständige Niederlassung

Der Antragsteller hat das Erfüllen der Voraussetzung des § 5 Nummer 1 des Mautsystemgesetzes durch einen gültigen Auszug aus dem Handelsregister nachzuweisen. Der Auszug darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.