Melderegisterauskunftsverordnung (MRAV)
Verordnung über die Abgabe der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels

Ausfertigungsdatum: 15.07.2015


§ 3 MRAV Widerruf der Einwilligung

Die Einwilligung kann jederzeit gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle widerrufen werden. Die Auskunft verlangende Person oder Stelle hat der betroffenen Person gegenüber den Widerruf schriftlich oder elektronisch kostenlos zu bestätigen.