Melderegisterauskunftsverordnung (MRAV)
Verordnung über die Abgabe der Einwilligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder Stelle bei Melderegisterauskünften für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels

Ausfertigungsdatum: 15.07.2015


§ 2 MRAV Verfahren und Muster der Erklärung

(1) Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Sie muss gesondert und nach dem Muster in der Anlage erklärt werden und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Melderegisterauskunft für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels beziehen.

(2) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden; es gilt § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.