Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)
Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Ausfertigungsdatum: 17.12.2001


§ 9 MPVerfVO Anmeldung, Organisation der Prüfung

(1) Der Vorsitzende beraumt die Prüfungstermine grundsätzlich nach Bedarf an. Die Termine werden mindestens einen Monat vorher bekannt gegeben, unter Angabe einer Frist, innerhalb derer sich die Prüflinge anzumelden haben.

(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der zu erbringenden Prüfungsleistung. Im Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswünsche des Prüflings berücksichtigen.

(3) Der Vorsitzende regelt die Aufsicht während der Prüfung.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben nimmt der Vorsitzende in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses wahr.