Ausfertigungsdatum: 17.12.2001
(1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein.
(3) Der Vorsitzende kann nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses in begründeten Fällen Gäste zulassen.