Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)
Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Ausfertigungsdatum: 17.12.2001


§ 5 MPVerfVO Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsausschuss bestehen.