Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)
Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

Ausfertigungsdatum: 17.12.2001


§ 11 MPVerfVO Nachteilsausgleich für behinderte Menschen

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art und Schwere der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nachzuweisen.