Ausfertigungsdatum: 17.12.2001
(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Darin ist anzugeben, für welches Handwerk oder für welches handwerksähnliche Gewerbe die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen
(2) Die Zulassung obliegt dem Vorsitzenden. Soweit er die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.
(3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf Zulassung vorgelegt, ist § 8 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(4) Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meisterprüfung hat der Prüfling den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sowie den Bescheid über die Zulassung vorzulegen.