Ausfertigungsdatum: 15.04.2004
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 583 - 587)
I. Berufliche Grundbildung | ||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. Ausbildungsjahr | |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | |||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | |
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären | |||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | |
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | |||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | |||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||
4 | Umweltschutz (§ 5 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | ||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | |||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | |||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | |||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Nr. 5) | a) | Arbeitsaufträge annehmen und auf Umsetzbarkeit prüfen | 4 |
b) | Informationen und Bezugsquellen nutzen, Produkteigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen | |||
c) | Arbeitsplatz ergonomisch vorbereiten, Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen | |||
d) | Arbeitsabläufe dokumentieren | |||
e) | Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse der Zusammenarbeit im Team auswerten | |||
6 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | a) | Geräte zur Eingabe, Übertragung und Ausgabe von Daten nutzen | 3 |
b) | Organisations- und Bürokommunikationsmittel anwenden | |||
c) | Informationen beschaffen, auswerten und nutzen | |||
7 | Umgang mit Kunden (§ 5 Nr. 7) | a) | bei Kundengesprächen, insbesondere bei Beratung, Verkauf und Reklamation, mitwirken | 6 |
b) | Kunden über Leistungen des Betriebes informieren | |||
c) | Kopfweite ermitteln | |||
8 | Handhaben und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen und Maschinen (§ 5 Nr. 8) | a) | Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen, insbesondere nach Material und Arbeitstechnik, auswählen | 6 |
b) | Arbeitsgeräte und Werkzeuge vorbereiten und einsetzen | |||
c) | Maschinen einrichten, Zusatzeinrichtungen anbringen, Maschinen einsetzen | |||
d) | Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Maschinen pflegen, Funktionen prüfen | |||
e) | Störungen erkennen, beheben, Störungsbeseitigung veranlassen | |||
9 | Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen (§ 5 Nr. 9) | a) | Anregungen aufnehmen, auswerten und umsetzen | 5 |
b) | Skizzen und Zeichnungen erstellen | |||
c) | Entwürfe, insbesondere von Garnituren mit unterschiedlichen Materialien, erarbeiten | |||
10 | Herstellen von Filz- und Strohhüten (§ 5 Nr. 10) | a) | Filzstumpen appretieren und mit Dampf behandeln, Strohrohlinge anfeuchten | 16 |
b) | Stumpen und Strohrohlinge zur Formgebung über Hutformen ziehen und trocknen, Strohhüte appretieren | |||
c) | Ränder bearbeiten, insbesondere zuschneiden und Blenden gestalten | |||
d) | Oberflächen bearbeiten | |||
e) | Gefährdungen durch lösemittelhaltige Stoffe und Gefahr von Verbrennungen erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen | |||
11 | Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien (§ 5 Nr. 11) | a) | Schnittteile zuordnen, Grundschnitte bestimmen | 6 |
b) | Schnittschablonen erstellen und handhaben | |||
c) | Werk- und Hilfsstoffe aus textilen Materialien nach Schnittmuster zuschneiden | |||
d) | Einlagestoffe befestigen | |||
e) | Schnittteile zusammenfügen | |||
f) | Kopfbedeckungen blocken | |||
g) | Vollfutter herstellen und einarbeiten | |||
12 | Ausgestalten von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 12) | a) | Futterbänder einnähen | 2 |
b) | Standardgarnituren, insbesondere Bandgarnituren, befestigen | |||
13 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16) | a) | Ziele, Aufgaben und Bedeutung der betrieblichen Qualitätssicherung unterscheiden | 4 |
b) | Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren | |||
c) | Werk- und Hilfsstoffe sowie Kopfbedeckungen unter Beachtung ihrer Eigenschaften lagern | |||
d) | Kopfbedeckungen für den Transport vorbereiten | |||
e) | Auswirkungen von Materialfehlern auf Verarbeitung und Produktqualität beurteilen | |||
f) | Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen, Ergebnisse dokumentieren |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 2. und 3. Ausbildungsjahr | |||
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1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Nr. 5) | a) | Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen, Liefertermine beachten | 3 | ||
b) | Werk- und Hilfsstoffe nach Einsatzmöglichkeiten unterscheiden, Arbeitstechnik und -material festlegen | |||||
c) | Qualität und Preise von Werk- und Hilfsstoffen vergleichen; Produktinformationen beurteilen | 5 | ||||
d) | Aufgaben zeit- und kostenorientiert durchführen | |||||
2 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 5 Nr. 6) | a) | Daten beschaffen, auswerten, bearbeiten und weiterleiten | 2 | ||
b) | Daten pflegen und sichern, Vorschriften des Datenschutzes anwenden | |||||
3 | Umgang mit Kunden (§ 5 Nr. 7) | a) | Termine mit Kunden abstimmen | 3 | ||
b) | Entwürfe und Modelle präsentieren | |||||
c) | Verkaufsflächen dekorieren und gestalten | |||||
d) | Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwünsche ermitteln, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und daraus Vorgehensweisen für die Kundenberatung ableiten | 5 | ||||
e) | Reklamationen aufnehmen und bearbeiten | |||||
4 | Entwickeln und Gestalten von Modellentwürfen (§ 5 Nr. 9) | a) | Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen, Mustervorlagen erstellen | 4 | ||
b) | Entwürfe unter Berücksichtigung der Farben- und Formenlehre sowie der Materialien erarbeiten | |||||
c) | Entwürfe nach modischen, historischen, funktionalen und technologischen Gesichtspunkten gestalten und ausarbeiten | 12 | ||||
d) | Entwürfe kundenbezogen ausarbeiten | |||||
5 | Herstellen von Filz- und Strohhüten (§ 5 Nr. 10) | a) | Oberflächen veredeln | 7 | ||
b) | Ränder von Hand ziehen | |||||
6 | Herstellen von Kopfbedeckungen aus anderen Materialien (§ 5 Nr. 11) | a) | Materialbeschaffenheit beim Legen und Schneiden, insbesondere Muster, Fadenlauf und Strichrichtung, berücksichtigen | 3 | ||
b) | Materialien miteinander kombinieren | |||||
c) | Schnitte abnehmen, Grundschnitte herstellen | 10 | ||||
d) | Schnittmuster abändern | |||||
e) | Pelze und Leder zuschneiden und verarbeiten | |||||
7 | Ausgestalten von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 12) | a) | Garnituren fertigen und befestigen | 6 | ||
b) | Hüte in Form bügeln, insbesondere Fassonbügeln sowie mit Knicken und Vertiefungen | 10 | ||||
c) | Gestaltungstechniken, insbesondere Nähen, Kleben, Schneiden und Drapieren, anwenden | |||||
8 | Herstellen von Unterformen (§ 5 Nr. 13) | a) | Unterformen, insbesondere aus Vliesstoffen, Mull, Etamin sowie Steiftüll und Draht, herstellen und beziehen | 3 | ||
b) | Unterformen nach Verwendungszweck appretieren | |||||
9 | Kopieren von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 14) | a) | Maße anhand von Bild- und Modellvorlagen | 4 | ||
b) | Kopfbedeckungen nach Bildvorlagen, insbesondere nach gestalterischen und technischen Gesichtspunkten, anfertigen | 14 | ||||
c) | Kopfbedeckungen nach Modellvorlagen anfertigen | |||||
10 | Aufarbeiten und Ändern von Kopfbedeckungen (§ 5 Nr. 15) | a) | Kopfbedeckungen reinigen, auffrischen und färben | 2 | ||
b) | schadhafte Stellen ausbessern | |||||
c) | Kopfbedeckungen, insbesondere nach modischen Gesichtspunkten, ändern und umarbeiten | 6 | ||||
11 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Nr. 16) | a) | Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, Qualitätsmerkmale feststellen sowie Qualitätsausfall prüfen | 5 | ||
b) | Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturen und Vorbeugungsmaßnahmen durchführen | |||||
c) | zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen |