(ModistAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Modisten/zur Modistin

Ausfertigungsdatum: 15.04.2004


§ 11 ModistAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.