(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
    
        (2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 
        
            - 1.
- 
                Arbeitsauftrag II, 
- 2.
- 
                Planung und Gestaltung, 
- 3.
- 
                Fertigung sowie 
- 4.
- 
                Wirtschafts- und Sozialkunde. 
        (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            Art und Umfang von Aufträgen erfassen, 
- b)
- 
                            Anschauungsmodelle planen und gestalten, 
- c)
- 
                            Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen, 
- d)
- 
                            Anschauungsmodelle herstellen, 
- e)
- 
                            Oberflächen gestalten und behandeln, 
- f)
- 
                            Anschauungsmodelle prüfen, 
- g)
- 
                            Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie 
- h)
- 
                            die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen 
 
                     kann;
                 
- 2.
- 
                
                    dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
                    
 Herstellen eines Anschauungsmodells;
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. 
        (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            Kundenanforderungen und Bedingungen für die Verwendung des Modells erfassen, 
- b)
- 
                            technische Informationen auswerten, 
- c)
- 
                            Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie 
- d)
- 
                            CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen 
 
                     kann;
                 
- 2.
- 
                
                    dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
                    
 Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. 
        (5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                
                    Der Prüfling soll nachweisen, dass er 
                     
                        - a)
- 
                            Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen, 
- b)
- 
                            Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen, 
- c)
- 
                            Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie 
- d)
- 
                            Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen 
 
                     kann;
                 
- 2.
- 
                
                    dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
                    
 Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
 
- 3.
- 
                der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 
- 4.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. 
        (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 
        
            - 1.
- 
                Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 
- 2.
- 
                der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen; 
- 3.
- 
                die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.