(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
-
Arbeitsauftrag II,
- 2.
-
Planung und Gestaltung,
- 3.
-
Fertigung sowie
- 4.
-
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
Art und Umfang von Aufträgen erfassen,
- b)
-
Anschauungsmodelle planen und gestalten,
- c)
-
Fertigungsverfahren auswählen und Fertigungsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben festlegen,
- d)
-
Anschauungsmodelle herstellen,
- e)
-
Oberflächen gestalten und behandeln,
- f)
-
Anschauungsmodelle prüfen,
- g)
-
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- h)
-
die relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
kann;
- 2.
-
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Herstellen eines Anschauungsmodells;
- 3.
-
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
-
die Prüfungszeit für die Herstellung des Prüfungsproduktes einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 35 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
Kundenanforderungen und Bedingungen für die Verwendung des Modells erfassen,
- b)
-
technische Informationen auswerten,
- c)
-
Wirtschaftlichkeit und fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie
- d)
-
CAD-Daten übernehmen, verändern und erzeugen
kann;
- 2.
-
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Planungs- und Gestaltungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
- 3.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
-
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
-
Planungs- und Konstruktionsdaten übernehmen,
- b)
-
Werkstoffe und Fertigungsverfahren festlegen,
- c)
-
Arbeitsschritte und Prozessparameter festlegen sowie
- d)
-
Prüfverfahren festlegen und Prüfunterlagen erstellen
kann;
- 2.
-
dem Prüfungsbereich ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:
Erstellen von Fertigungsunterlagen zur Herstellung eines Anschauungsmodells;
- 3.
-
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
-
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
-
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
- 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.