(ModellBTechAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

Ausfertigungsdatum: 27.05.2009


§ 11 ModellBTechAusbV Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Karosserie und Produktion

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,
2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II30 Prozent,
3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion20 Prozent,
4. Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,
5 .Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.