§ 1 ModellBTechAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird
1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.
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