(ModellBTechAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin

Ausfertigungsdatum: 27.05.2009


§ 1 ModellBTechAusbV Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Technischer Modellbauer/Technische Modellbauerin wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 14, Modellbauer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.