Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr

Ausfertigungsdatum: 16.07.2009


§ 6 MobHV Anforderung an die Schalleinrichtung

Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer Glocke ausgerüstet ist.