§ 4 MobHV Anforderung an die Verzögerungseinrichtung
Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beschriebenen Fortbewegungskonzept entsprechenden Verzögerungseinrichtung ausgerüstet ist, die
1.
das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann und
2.
mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreicht.
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