Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr

Ausfertigungsdatum: 16.07.2009


§ 4 MobHV Anforderung an die Verzögerungseinrichtung

Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie mit einer dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beschriebenen Fortbewegungskonzept entsprechenden Verzögerungseinrichtung ausgerüstet ist, die

1.
das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann und
2.
mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2 erreicht.