Mobilitätshilfenverordnung (MobHV)
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr

Ausfertigungsdatum: 16.07.2009


§ 3 MobHV Berechtigung zum Führen

Für das Führen einer Mobilitätshilfe gilt die Fahrerlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass für das Führen einer Mobilitätshilfe mindestens die Berechtigung zum Führen eines Mofas nachzuweisen ist.