(1) Das bei der Generalzolldirektion eingerichtete Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für 
        
            - 1.
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                die Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen, 
- 2.
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                die Erstellung, Prüfung und Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen, 
- 3.
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                die Entwicklung der Bewertungsmaßstäbe und dafür, dass in allen Prüfungen die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden, 
- 4.
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                die Einrichtung der Prüfungskommissionen sowie 
- 5.
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                die Führung und Aufbewahrung der Prüfungsakten. 
(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten.