(1) Das bei der Generalzolldirektion eingerichtete Prüfungsamt ist insbesondere zuständig für
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die Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen,
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die Erstellung, Prüfung und Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen,
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die Entwicklung der Bewertungsmaßstäbe und dafür, dass in allen Prüfungen die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden,
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die Einrichtung der Prüfungskommissionen sowie
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die Führung und Aufbewahrung der Prüfungsakten.
(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten.