(1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben
- 1.
-
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
-
im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,
- 3.
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im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und
- 4.
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in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam.
Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.