(1) Im Einführungslehrgang schreibt jede und jeder Auszubildende vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben 
        
            - 1.
- 
                im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1, 
- 2.
- 
                im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2, 
- 3.
- 
                im Ausbildungsgebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und 
- 4.
- 
                in den Ausbildungsgebieten nach § 25 Absatz 1 Nummer 8 und 9 gemeinsam. 
        Die Ausbildungsgebiete nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 können bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.
    
    
(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.