Ausfertigungsdatum: 15.05.2017
(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
(2) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 000 Lehrveranstaltungsstunden. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung betragen mindestens 300 Lehrveranstaltungsstunden.
(3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. Die Auszubildenden sind zum Selbststudium verpflichtet.
(4) Für die fachtheoretische Ausbildung und für die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen während der berufspraktischen Ausbildung werden die Auszubildenden von den Ausbildungsbehörden an die Generalzolldirektion abgeordnet. Die Praktika werden bei der Ausbildungsbehörde durchgeführt.