(MntDAIVAPrV)
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

Ausfertigungsdatum: 18.07.2012


§ 6 MntDAIVAPrV Urlaub

Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 10) gewährt werden. Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt das Bundesverwaltungsamt.