Ausfertigungsdatum: 18.07.2012
(1) Eine Prüfungskommission besteht aus:
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Jede Klausur wird von zwei Prüfenden bewertet. Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist zunächst eine Einigung zwischen den Prüfenden anzustreben; einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.