Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung und der Abschlussprüfung richtet das Bundesverwaltungsamt ein Prüfungsamt ein, das insbesondere
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Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung einrichtet und deren Mitglieder bestellt,
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Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern in gleicher Weise angelegt werden,
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die Aufgaben für die Zwischenprüfung und die schriftliche Abschlussprüfung bestimmt,
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die bei den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel festlegt,
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über Prüfungserleichterungen bei Beeinträchtigungen entscheidet,
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über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung entscheidet,
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die Entscheidungen der Prüfungskommissionen vollzieht und
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die Zeugnisse für die Zwischenprüfung und die Abschlusszeugnisse erstellt.