Ausfertigungsdatum: 30.07.1981
Sollen denaturiertes oder gefärbtes Magermilchpulver oder Mischfutter, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt worden sind, oder Magermilchpulver, auch mit Vitaminen angereichert, nach einem dritten Land ausgeführt werden, sind sie der Zollstelle, in deren Bezirk das Lager, bei Verarbeitung oder Anreicherung mit Vitaminen der Verarbeitungsbetrieb, gelegen ist, zur Ausfuhrabfertigung nach § 12 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu gestellen oder anzumelden. Dabei ist ein Kontrollexemplar in zwei Stücken mit den nach den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen, in dem anzugeben ist