(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
-
die Denaturierung des Magermilchpulvers,
- 2.
-
die Färbung des Magermilchpulvers sowie
- 3.
-
die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union
- 1.
-
hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung
- a)
-
zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter,
- b)
-
zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie
- 2.
-
hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das
- a)
-
aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder
- b)
-
auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft
worden ist.