(1) Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung ist 
        
            - 1.
- 
                die Denaturierung des Magermilchpulvers, 
- 2.
- 
                die Färbung des Magermilchpulvers sowie 
- 3.
- 
                die Verarbeitung des Magermilchpulvers zu Mischfutter. 
        (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union 
        
            - 1.
- 
                
                    hinsichtlich des Absatzes von Magermilchpulver aus öffentlicher Lagerhaltung
                     
                        - a)
- 
                            zur Denaturierung und zur Verarbeitung zu Mischfutter, 
- b)
- 
                            zur Ausfuhr, auch nach Verarbeitung, sowie 
 
- 2.
- 
                
                    hinsichtlich der Lieferung von Magermilchpulver, auch angereichert mit Vitaminen, im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe, das
                     
                        - a)
- 
                            aus öffentlicher Lagerhaltung zur Verfügung gestellt oder 
- b)
- 
                            auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft 
 
        worden ist.