| 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
 (§ 3 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 1)
 | 
                        a)
                            Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)
                            Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigenc)
                            Messungen durchführen und dokumentieren, Ergebnisse berücksichtigend)
                            Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigene)
                            Energieversorgung sicherstellenf)
                            Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleng)
                            fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden | 6 |  | 
            
                |  |  | 
                        h)
                            Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planeni)
                            Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenj)
                            Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentierenk)
                            Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifenl)
                            Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassenm)
                            Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen |  | 8 | 
            
                | 2 | Anwenden von Informations- und
 Kommunikationssystemen
 (§ 3 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 2)
 | 
                        a)
                            Informationen beschaffen, auswerten und dokumentierenb)
                            Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenc)
                            Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern | 4 |  | 
            
                | 3 | Kundenorientierung und Kommunikation (§ 3 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 3)
 | 
                        a)
                            Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiterleitenb)
                            durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbesondere im Außendienstc)
                            Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen | 6 |  | 
            
                |  |  | 
                        d)
                            Termine mit Kunden abstimmene)
                            Produkteinweisungen durchführenf)
                            Informations- und Beratungsgespräche führeng)
                            Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsangebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit Kunden erörtern |  | 6 | 
            
                | 4 | Kontrollieren und Sichern von
 Warenbeständen
 (§ 3 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 4)
 | 
                        a)
                            Waren oder Umzugsgut unterscheidenb)
                            Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführenc)
                            Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugsgut durchführen | 8 |  | 
            
                |  |  | 
                        d)
                            Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen |  | 2 | 
            
                | 5 | Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen (§ 3 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 5)
 | 
                        a)
                            Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)
                            Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand haltenc)
                            Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen und wartend)
                            Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen | 16 |  | 
            
                | 6 | Montieren, Auf- und Abbauen von Möbel- und Küchenteilen
 (§ 3 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 6)
 | 
                        a)
                            Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Mängel, prüfenb)
                            Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzenc)
                            Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren und auf Funktion prüfend)
                            Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützene)
                            Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen | 18 |  | 
            
                |  |  | 
                        f)
                            Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße und Anschlüsse, prüfeng)
                            Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien, Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwendenh)
                            Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen und anpasseni)
                            Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagernj)
                            durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen, Abnahmeprotokolle erstellenk)
                            fertiggestellte Arbeiten übergeben |  | 18 | 
            
                | 7 | Installieren und Inbetriebnehmen
 von elektrischen
 Einrichtungen und
 Geräten
 (§ 3 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 7)
 | 
                        a)
                            Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten | 2 |  | 
            
                | 
                        b)
                            elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfenc)
                            elektrische Einrichtungen und Geräte einbauend)
                            mechanische Funktionsprüfungen durchführene)
                            elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfenf)
                            elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichsmaßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwendeng)
                            elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführenh)
                            elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmeni)
                            bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifenj)
                            elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern |  | 10 | 
            
                | 8 | Durchführen von Anschlussarbeiten
 an Wasser- und
 Abwasserleitungen
 sowie an
 Lüftungsanlagen
 (§ 3 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 8)
 | 
                        a)
                            Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfenb)
                            Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauenc)
                            Objekte und Armaturen einbauen und anschließend)
                            Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführene)
                            Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifenf)
                            Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern |  | 8 | 
            
                | 9 | Verpacken, Lagern und Transportieren (§ 3 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 9)
 | 
                        a)
                            ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwendenb)
                            Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Transporthilfsmitteln beurteilenc)
                            Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigend)
                            Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigene)
                            Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommissionieren, verpacken und lagernf)
                            Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen | 16 |  | 
            
                | 10 | Abholung und Auslieferung
 (§ 3 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 10)
 | 
                        a)
                            Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen und optimierenb)
                            Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen Maßnahmen veranlassenc)
                            Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, Ladung sichern |  | 16 
 | 
            
                |  |  | 
                        d)
                            Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den Übergabebedingungen auslieferne)
                            Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen, Übergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und quittierenf)
                            Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten |  |  | 
            
                | 11 | Behandeln von Reklamationen
 (§ 3 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 11)
 | 
                        a)
                            Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeitenb)
                            Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifenc)
                            Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden |  | 6 | 
            
                | 12 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
 (§ 3 Absatz 2
 Abschnitt A Nummer 12)
 | 
                        a)
                            Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen | 2 |  | 
            
                | 
                        b)
                            Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigenc)
                            eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollieren, bewerten und dokumentierend)
                            zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen |  | 4 |