1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Arbeiten im Team
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1) |
- a)
-
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen
- c)
-
Messungen durchführen und dokumentieren, Ergebnisse berücksichtigen
- d)
-
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- e)
-
Energieversorgung sicherstellen
- f)
-
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
- g)
-
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
| 6 | |
| |
- h)
-
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
- i)
-
Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
- j)
-
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
- k)
-
Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen
- l)
-
Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassen
- m)
-
Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
| | 8 |
2 | Anwenden von
Informations- und
Kommunikationssystemen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2) |
- a)
-
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
- b)
-
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
- c)
-
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
| 4 | |
3 | Kundenorientierung und Kommunikation
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3) |
- a)
-
Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten
- b)
-
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbesondere im Außendienst
- c)
-
Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
| 6 | |
| |
- d)
-
Termine mit Kunden abstimmen
- e)
-
Produkteinweisungen durchführen
- f)
-
Informations- und Beratungsgespräche führen
- g)
-
Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsangebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit Kunden erörtern
| | 6 |
4 | Kontrollieren und
Sichern von
Warenbeständen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4) |
- a)
-
Waren oder Umzugsgut unterscheiden
- b)
-
Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführen
- c)
-
Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugsgut durchführen
| 8 | |
| |
- d)
-
Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
| | 2 |
5 | Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5) |
- a)
-
Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen
- b)
-
Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand halten
- c)
-
Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen und warten
- d)
-
Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen
| 16 | |
6 | Montieren, Auf- und
Abbauen von Möbel- und Küchenteilen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6) |
- a)
-
Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Mängel, prüfen
- b)
-
Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen
- c)
-
Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren und auf Funktion prüfen
- d)
-
Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützen
- e)
-
Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen
| 18 | |
| |
- f)
-
Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße und Anschlüsse, prüfen
- g)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien, Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden
- h)
-
Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen und anpassen
- i)
-
Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern
- j)
-
durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen
- k)
-
fertiggestellte Arbeiten übergeben
| | 18 |
7 | Installieren und
Inbetriebnehmen
von elektrischen
Einrichtungen und
Geräten
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7) |
- a)
-
Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten
| 2 | |
- b)
-
elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen
- c)
-
elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen
- d)
-
mechanische Funktionsprüfungen durchführen
- e)
-
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfen
- f)
-
elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichsmaßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
- g)
-
elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen
- h)
-
elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmen
- i)
-
bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifen
- j)
-
elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern
| | 10 |
8 | Durchführen von
Anschlussarbeiten
an Wasser- und
Abwasserleitungen
sowie an
Lüftungsanlagen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 8) |
- a)
-
Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen
- b)
-
Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen
- c)
-
Objekte und Armaturen einbauen und anschließen
- d)
-
Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen
- e)
-
Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen
- f)
-
Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern
| | 8 |
9 | Verpacken, Lagern und Transportieren
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9) |
- a)
-
ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden
- b)
-
Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Transporthilfsmitteln beurteilen
- c)
-
Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
- d)
-
Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigen
- e)
-
Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommissionieren, verpacken und lagern
- f)
-
Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen
| 16 | |
10 | Abholung und
Auslieferung
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 10) |
- a)
-
Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen und optimieren
- b)
-
Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen Maßnahmen veranlassen
- c)
-
Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, Ladung sichern
| | 16
|
| |
- d)
-
Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den Übergabebedingungen ausliefern
- e)
-
Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen, Übergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und quittieren
- f)
-
Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten
| | |
11 | Behandeln von
Reklamationen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 11) |
- a)
-
Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeiten
- b)
-
Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen
- c)
-
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
| | 6 |
12 | Durchführen von
qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 12) |
- a)
-
Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 2 | |
- b)
-
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
- c)
-
eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollieren, bewerten und dokumentieren
- d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
| | 4 |