Ausfertigungsdatum: 28.12.2011
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 63 - 65)
Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen:
Nr. | Angabe | Erläuterung |
---|---|---|
1 | Name des Lebensmittel- oder
Futtermittelunternehmers | |
2 | Anschrift des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers | |
3 | Probennummer | Laborinterne Nummer der Probe |
4 | Teilprobennummer | Werden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so werden Teilproben gebildet. In diesem Fall ist die Nummer der untersuchten Teilprobe anzugeben. |
5 | Art des untersuchten Erzeugnisses (Matrix) | Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand.
Bei Lebensmitteln ist, soweit vorhanden, die Verkehrsbezeichnung anzugeben. – Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeichnung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben. – Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben. – Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben. – Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung“ anzugeben. |
6 | Betriebsart | Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde
(z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln) |
7 | Probenahmeort | Bei Entnahme vom Erzeuger identisch mit Erzeugerort, sonst Angabe der Gemeinde |
8 | Probenahmedatum | |
9 | Untersuchter Probenbestandteil | Art des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil), wenn die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch) |
10 | Analysierter Stoff (Parameter) | Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran-Kongenere, PCB-Kongenere); zusätzlich auch Angabe von Fett bzw. Trockenmasse, sofern sich die Analyseergebnisse darauf beziehen. Entsprechend sind in diesen Fällen die Bezugsparameter anzugeben. |
11 | Einheit | Maßeinheit der Konzentrationen
– bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g – bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g – bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg – bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg |
12 | Bezugsparameter | Angabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf:
– Frischgewicht – Fettgehalt – 88 % Trockensubstanz |
13 | Fettgehalt, sofern Bezugsparameter Fettgehalt | Angabe des Fettgehaltes in % |
14 | Trockensubstanz, sofern Bezugsparameter 88 % Trockensubstanz | Angabe der Trockensubstanz in % |
15 | Angabe des Messergebnisses | |
16 | Höchstgehaltsüberschreitung:
ja/nein | |
17 | Untersuchungsverfahren (Methodensammlung) | Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung durchgeführt wurde |
18 | Prinzip des Untersuchungsverfahrens (Einzelmethode) | Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung durchgeführt wurde |
19 | Bestimmungsgrenze (LOQ) | Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis |
20 | Messunsicherheit | Messunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent |