(MittelweserG)
Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

Ausfertigungsdatum: 08.03.1936


§ 3 MittelweserG

Die Entschädigung für entzogenes oder beschränktes Grundeigentum wird in Land gewährt, soweit geeignetes Land für diesen Zweck zur Verfügung steht und eine Entschädigung in Land tunlich erscheint.