(MittelweserG)
Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

Ausfertigungsdatum: 08.03.1936


§ 15 MittelweserG

Die beteiligten Grundeigentümer müssen auch eine Veränderung der bisherigen Art ihres Wirtschaftsbetriebs dulden. Ist für die Veränderung ein Gebäude umzubauen oder neu zu errichten, so gelten die Kosten als Folgeeinrichtungskosten (§ 16).