(MittelweserG)
Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

Ausfertigungsdatum: 08.03.1936


§ 11 MittelweserG

Die Enteignung der Grundstücke und der Rechte an Grundstücken wird auf Antrag des Unternehmers von der Enteignungsbehörde ausgesprochen, sobald die Entscheidung über die Entschädigung den zu Enteignenden zugestellt ist und die in ihr festgestellten Geldentschädigungen gezahlt oder hinterlegt sind.