(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen § 5 Abs. 3 oder § 12 Abs. 2 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser gewinnt oder abfüllt,
- 2.
-
- a)
-
entgegen § 16 Nr. 2 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser,
- b)
-
entgegen § 16 Nr. 4, 5 oder 5a natürliches Mineralwasser,
- c)
-
entgegen § 16 Nummer 6a Buchstabe a oder Nummer 6b Buchstabe a ein natürliches Mineralwasser oder ein Quellwasser,
- d)
-
entgegen § 16 Nr. 7 Tafelwasser oder
- e)
-
entgegen § 16 Nr. 9 Quellwasser
in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 8 Abs. 8 Nr. 2 oder 3 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, bei dem der vorgeschriebene Hinweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
- 1.
-
entgegen
- a)
-
§ 8 Absatz 8 Nummer 1 oder Nummer 3 ein natürliches Mineralwasser oder
- b)
-
§ 14 Absatz 6 ein Quellwasser
in den Verkehr bringt,
- 2.
-
einer Vorschrift des § 9 oder des § 15, auch in Verbindung mit § 18, über irreführende Angaben zuwiderhandelt oder
- 3.
-
entgegen § 16 Nr. 1 oder 6 natürliches Mineralwasser, Quellwasser oder Tafelwasser in den Verkehr bringt.
(4) Wer eine in Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
natürliches Mineralwasser
- a)
-
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 nicht am Quellort abfüllt oder
- b)
-
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht in Fertigpackungen oder entgegen § 7 Abs. 2 in Fertigpackungen, die den dort vorgeschriebenen Anforderungen nicht entsprechen, in den Verkehr bringt,
- 1a.
-
entgegen § 8 Abs. 7 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt,
- 2.
-
entgegen § 12 Abs. 3 Quellwasser nicht am Quellort abfüllt,
- 3.
-
entgegen § 16 Nr. 3 natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt oder
- 4.
-
entgegen § 16 Nummer 6a Buchstabe b oder Nummer 6b Buchstabe b natürliches Mineralwasser oder Quellwasser in den Verkehr bringt.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 natürliches Mineralwasser in den Verkehr bringt, das nicht amtlich anerkannt ist.
(7) (weggefallen)