Ausfertigungsdatum: 23.05.1991
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn der Milzbrand erloschen ist oder der Verdacht auf Milzbrand beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
(2) Der Milzbrand gilt als erloschen, wenn
(3) Der Verdacht auf Milzbrand gilt als beseitigt, wenn die seuchenverdächtigen Tiere des Betriebes verendet, getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Tieren des Betriebes oder sonstigen Standortes innerhalb von 14 Tagen nach Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere keine Anzeichen festgestellt werden, die auf Milzbrand hinweisen.