(MilzbRbV)
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Ausfertigungsdatum: 23.05.1991


§ 6 MilzbRbV Milzbrand bei Wildtieren

§ 4 Nr. 6 und § 5 Abs. 2 gelten für seuchenkrankes und seuchenverdächtiges Wild entsprechend.