(MilzbRbV)
Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

Ausfertigungsdatum: 23.05.1991


§ 10 MilzbRbV

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung durchführt,
2.
einer mit einer Zulassung nach § 2 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 3, § 4 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 oder Nummer 9 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Satz 1 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 3 Nummer 1 oder § 4 Nummer 2 ein Tier nicht absondert,
5.
entgegen § 3 Nummer 2 ein Tier verbringt,
6.
ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier verbringt,
7.
einer mit einer Genehmigung nach § 3 Nummer 3 Satz 2 oder Nummer 4, § 4 Nummer 4 oder Nummer 6, auch in Verbindung mit § 6, oder nach § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
8.
ohne Genehmigung nach § 3 Nummer 4 oder § 4 Nummer 8 oder Nummer 9 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand verbringt,
9.
entgegen § 4 Nummer 3 Satz 1 einen Stall, eine Weidefläche oder einen sonstigen Standort betritt,
10.
entgegen § 4 Nummer 7 Milch nicht oder nicht richtig beseitigt,
11.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 ein Tier tötet,
12.
entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6, ein Tier abhäutet,
13.
entgegen § 5 Absatz 3 einen Heilversuch vornimmt oder
14.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Schadnagerbekämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt.