Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
- 1.
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Ausbruch des Milzbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
- 2.
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Verdacht des Ausbruchs des Milzbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Milzbrandes befürchten läßt;
- 3.
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Ausbruch des Rauschbrandes, wenn dieser durch bakteriologische oder serologische Untersuchung festgestellt ist;
- 4.
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Verdacht des Ausbruchs des Rauschbrandes, wenn das Ergebnis der klinischen, der pathologisch-anatomischen oder der serologischen Untersuchung den Ausbruch des Rauschbrandes befürchten läßt.