Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)
Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 26.11.2014


§ 1 MiLoMeldV Meldung

(1) Der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland soll die Meldungen nach § 16 Absatz 1 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie die Versicherung nach § 16 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes und § 18 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes elektronisch übermitteln. Für die elektronische Übermittlung hat er das Internetportal zu nutzen, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Entleiher

1.
bei Meldungen
a)
nach § 16 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes,
b)
nach § 18 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
c)
nach § 17b Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sowie
2.
bei der Versicherung
a)
nach § 16 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes,
b)
nach § 18 Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
c)
nach § 17b Absatz 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 hat die Zollverwaltung Verfahren einzusetzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sowie die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. Bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind die Daten über das Internetportal Ende-zu-Ende zu verschlüsseln. Jede Meldung sowie die darin enthaltenen Datensätze sind systemseitig mit einem eindeutigen Kennzeichen zur Identifizierung zu versehen.