(MilchTAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

Ausfertigungsdatum: 09.04.2010


Anlage MilchTAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 424 - 426)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, Organisation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeitsschritte festlegen
8
b)
Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c)
Konflikte im Team lösen
8
2Qualitätssicherungssysteme anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagementsystemen erläutern
2
b)
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
c)
Produktstandards anwenden, Umsetzung überprüfen und beurteilen, insbesondere Rohmilch, Zwischen- und Endprodukte anhand von Laborergebnissen und sensorischen Kriterien beurteilen
8
3Hygienemaßnahmen anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden sowie dabei Maßnahmen zur Sicherung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes beachten
b)
Reinigungsanlagen und -systeme anwenden und warten
c)
Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisieren
d)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen
10
e)
Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maßnahmen ergreifen
4
4Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebensmitteln und Rohstoffen durchführen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Milch kontrollieren, beurteilen und annehmen
b)
Milch bearbeiten, insbesondere reinigen, erhitzen, standardisieren, kühlen und lagern
c)
Produktionsverfahren zur Herstellung von Milch und Milchprodukten, insbesondere von Konsummilch, Butter, Käse und Milcherzeugnissen, durchführen
25
d)
produktspezifische Rezepturen anwenden und Mischungen ansetzen
e)
Bedienungsanleitungen und Wartungspläne umsetzen
23
5Steuern und Regeln von Produktionsprozessen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
Fließschemata lesen und anwenden
b)
Produktionsprozesse überwachen, Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren
15
c)
Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte, insbesondere Butterungsmaschinen, Separatoren, Reifungsbehälter, Käsungs-, Eindampfungs-, Trocknungs-, Filtrations- und Abfüllanlagen sowie Wärmetauscher, vorbereiten, in Betrieb nehmen und umrüsten
d)
Prozessleittechnik bedienen
e)
Versorgungsanlagen überwachen
f)
Einflussfaktoren im Produktionsprozess im Hinblick auf Technologie und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen
21
6Annehmen, Lagern und Abgeben von Erzeugnissen, Produkten und Materialien
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien annehmen und kontrollieren
b)
Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien zuordnen und lagern
c)
Lagerbestand kontrollieren und pflegen
4
d)
Produkte für den Versand vorbereiten und Abgabe von Produkten durchführen
4
7Verpacken von Produkten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und bedienen
b)
Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen
c)
Fertigpackungen prüfen und beurteilen
10
d)
Verpackungsmaterialien prüfen und hinsichtlich des Verwendungszwecks beurteilen
8
8Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
b)
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software anwenden
c)
Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten
4
d)
Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
2
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen