(MilchTAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin

Ausfertigungsdatum: 09.04.2010


§ 7 MilchTAusbV Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.