Dieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonderprogramms für Milchviehhalter mit
- 1.
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einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus
- a)
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einem Grundbetrag und
- b)
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einem Ergänzungsbetrag,
- 2.
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einer zusätzlichen Grünlandprämie und
- 3.
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einer Kuhprämie
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.