Dieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonderprogramms für Milchviehhalter mit 
        
            - 1.
- 
                
                    einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus 
                     
                        - a)
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                            einem Grundbetrag und 
- b)
- 
                            einem Ergänzungsbetrag, 
 
- 2.
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                einer zusätzlichen Grünlandprämie und 
- 3.
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                einer Kuhprämie 
        nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.