Milch- und Margarinegesetz (MilchMargG)
Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse

Ausfertigungsdatum: 25.07.1990


§ 11 MilchMargG Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 8 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.