Milch-Güteverordnung (MilchGüV)
Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch

Ausfertigungsdatum: 09.07.1980


§ 1 MilchGüV Gütemerkmale

(1) Abnehmer von Milch haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf

1.
Fettgehalt,
2.
Eiweißgehalt,
3.
bakteriologische Beschaffenheit,
4.
Gehalt an somatischen Zellen und
5.
Gefrierpunkt
nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen.

(2) Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist die Rohmilch von Kühen, die ein Milcherzeuger an einen Abnehmer liefert. Bewirtschaftet ein Milcherzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1 die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anlieferungsmilch.

(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer Anlieferungsmilch von Milcherzeugern erwirbt, soweit im Durchschnitt eines Jahres täglich 500 Liter Anlieferungsmilch oder mehr erworben und angeliefert werden.