Ausfertigungsdatum: 28.02.1951
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 20 bis 34 und 38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 23. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 143) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Milchgesetzes vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 527) außer Kraft; die übrigen Bestimmungen des Milchgesetzes bleiben unberührt. ...
(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft, insbesondere
(4) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Absatz 2 und 3 außer Kraft getreten sind, gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes und seine Durchführungsbestimmungen.
(5) Das Bundesministerium trifft diejenigen Maßnahmen, die infolge des Außerkraftsetzens der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen erforderlich werden.