Milch- und Fettgesetz (MilchFettG)
Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

Ausfertigungsdatum: 28.02.1951


§ 3 MilchFettG Milchsammelstellen und Rahmstationen

Die oberste Landesbehörde kann, sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, die sich auf Molkereien beziehenden Liefer- und Annahmeverpflichtungen im Sinne der §§ 1 und 2 auf Milchsammelstellen und Rahmstationen erstrecken und dabei die Verpflichtungen nach § 2 auf Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes ausdehnen.